Allgemeine Einkaufsbedingungen
Tatkraft Werbung GmbH
(Stand 1. Februar 2018)
§ 1 Gültigkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen
Für den Geschäftsverkehr der Tatkraft Werbung GmbH, A-4531 Kematen/Kr., Auweg 6, FN 448615d (im Folgenden: Auftraggeber, wir oder uns), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „Vertragspartner“ genannt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber hinsichtlich des Waren- und Dienstleistungseinkaufs, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesonders allgemeine Geschäfts- oder Verkaufsbedingungen vom Vertragspartner – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
§ 2 Angebot / Vertragsabschluss
§ 2.1 Das Angebot hat, sofern vom Auftraggeber nicht anders spezifiziert, mindestens drei Monate bindend zu sein. Bestellungen vom Auftraggeber sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind. Die Schriftform gilt auch dann als erfüllt, wenn die Bestellung per Telefax oder elektronisch erfolgt. Die Erstellung der an den Auftraggeber gelegten Angeboten ist, gleichgültig, welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich.
§ 2.2 Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von 5 Tagen seit Zugang an, so ist der Auftraggeber zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen 3 Tagen seit Zugang widerspricht.
§ 3 Umfang des Auftrages
Der Auftraggeber kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer Änderungen des vereinbarten Vertragsgegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen und einvernehmlich zu regeln. Es werden unteilbare Gesamtleistungen vereinbart.
§ 4 Pflicht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass der Auftraggeber auch ohne Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen zeitgerecht vorgelegt werden und uns von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von
Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit dem Auftragnehmer bekannt werden. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber hinsichtlich der Untauglichkeit der beigestellten Stoffe oder der Unrichtigkeit der Anweisungen bzw Bestellung zu
warnen und auch auf die möglichen Folgen, bei Missachtung der Warnung, hinzuweisen. Bei Unklarheiten ist der Auftragnehmer verpflichtet mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten und diese zweifelsfrei zu klären.
§ 5 Geheimhaltung / Geistiges Eigentum / Schutzrechte / Datenschutz / Einwilligungserklärung
§ 5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm vom Auftraggeber zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zum Auftraggeber bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung des Auftraggebers
Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 5 Jahre nach Beendigung der
Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotslegung aufrecht.
§ 5.2 Der Auftragnehmer erwirbt an den vom Auftraggeber erhaltenen Informationen keine Eigentums- oder Nutzungsrechte jedweder Art. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte oder Urheberrechte verbleiben beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen nicht Gegenstand einer Schutzrechtsanmeldung zu machen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 5.3 Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben. Er stellt den Auftraggeber und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei und hält sie diesbezüglich schad- und klaglos. Die Vertragspartner sind verpflichtet,
sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
§ 5.4 Werbung und Publikationen über Aufträge vom Auftraggeber, sowie die Aufnahme des Auftraggebers in die Referenzliste des Auftragnehmers bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
§ 5.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten (z.B. Namen, Adressen, Geburtsdaten, udgl.) im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und zur Zusendung von Informationen sowie für Marketingaktivitäten zu verwenden. Die Zustimmung zu dieser Einwilligungserklärung kann der Auftragnehmer jederzeit schriftlich mittels E-Mail
oder Brief an die Kontaktdaten des Auftraggebers widerrufen und deren Löschung – soweit gesetzlich zulässig – verlangen.
§ 5.6 Der Verstoß des Auftragnehmers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftraggeber zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung einer gesonderten Vergütung sowie anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere jener auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
§ 6 Entgelt / Zahlung
§ 6.1 Alle Leistungen des Auftragnehmers werden zu Festpreisen vergütet. In die vereinbarten Festpreise sind sämtliche Leistungen eingerechnet, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind, insb Dokumentationskosten, die Kosten für eine erste Instruktion, etwaige Lizenzgebühren, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten, öffentliche Gebühren und Abgaben, sowie allfällige Sozialleistungen und Spesen.
§ 6.2 Die Preise gelten frei Aufstellungs- bzw Verwendungsort bzw Einlieferungsstelle der jeweils geltenden Incoterms („DDP“) abgeladen.
§ 6.3 In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insb Rechnungen, ist die Auftraggeber Bestellnummer oder eine sonstige – eindeutig zuordenbare – Bezeichnung anzuführen, widrigenfalls wir berechtigt sind, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese im Zweifel als nicht beim Auftraggeber eingelangt gelten.
§ 6.4 Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Lieferung und ab Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Soweit eine Abnahme der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers vereinbart ist,
ist dieser berechtigt, nach erfolgreicher Abnahme Rechnung zu legen, bei reinen Liefergeschäften nach vollständiger Lieferung.
§ 6.5 Bei mangelhafter Lieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen und vollständigen Erfüllung zurückzuhalten, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
§ 6.6 Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine gegenüber Auftraggeber bestehenden Recht und/oder Pflichten zu über tragen, insbesondere seine Forderungen gegen den Auftraggeber abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
§ 7 Erfüllungsort / Gefahrtragung
§ 7.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Vertragspartner ist der registrierte Sitz des Auftraggebers.
§ 7.2 Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung wird der Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs sowohl im grenzüberschreitenden als auch sinngemäß im nicht grenzüberschreitenden Verkehr in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Incoterms festgelegt. Wurde hierüber keine Vereinbarung getroffen, so gilt die Klausel „DDP“ „ab Werk des Auftraggebers, A-4501 Neuhofen/Kr, Lothringenstraße 2“ der jeweils geltenden Incoterms.
§ 8 Liefertermin / Lieferverzug
§ 8.1 Die Lieferung hat an jenem Termin oder spätestens am letzten Tag jener Frist zu erfolgen, wie dies im Vertrag oder der Bestellung festgelegt ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung zu laufen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der vollständige Eingang der bestellten Lieferung samt Dokumentation beim Auftraggeber. Ist nicht Lieferung „DDP“ Werk-Auftraggeber der jeweils geltenden Incoterms vereinbart, hat der Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Die Lieferungen sind nach den Anweisungen des Auftraggebers abzuwickeln.
§ 8.1 Der Aufragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Lieferverzug eintritt und der Auftragnehmer muss die voraussichtliche Dauer des Lieferverzuges bekannt geben. Die Verständigung bewirkt keine Befreiung von der nachfolgend angeführten Konventionalstrafe. Im Fall eines Lieferverzugs ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer unabhängig vom Verschulden eine Verzugsentschädigung von 1 % des gesamten
Vertragswertes pro angefangener Kalenderwoche, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des gesamten Vertragswertes als Pönale zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens und anderer Ansprüche bleibt dem Auftraggeber unbenommen.
§ 8.3 Im Fall eines Lieferverzugs ist der Auftraggeber berechtigt ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Auftragnehmer den Lieferverzug verschuldet, so ist Auftraggeber berechtigt, auch von allen Verträgen über noch nicht gelieferte oder gelieferte Waren, die ohne die vom Lieferverzug betroffenen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können,
zurückzutreten.
§ 9 Abnahme
Nach erfolgter Lieferung und erfolgreicher Durchführung aller erforderlichen Tests des Vertragsgegenstands, sowie nach der schriftlichen Bereitmeldung zur Abnahme durch den Auftraggeber und bei Vorliegen der vollständigen Dokumentation, führen wir einen Abnahmetest durch, sofern ein solcher vereinbart ist. Die betriebliche Nutzung oder die Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes vor Durchführung der förmlichen Abnahme ersetzt diese in keinem Fall und stellt keine schlüssige Abnahmeerklärung dar. Nach erfolgreicher Absolvierung der Abnahmeüberprüfung und deren Bestätigung durch den Auftraggeber in Form einer schriftlichen Abnahmeerklärung gilt der
Vertragsgegenstand als abgenommen.
§ 10 Qualität und Dokumentation
§10.1 Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln und den letzten Stand der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig
informieren.
§ 10.2 Der Auftragnehmer ist gehalten, zur Sicherung der Qualität unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit systematisch Maßnahmen zu planen, festzulegen, durchzuführen und zu überwachen, die ein Höchstmaß an Qualität gewährleisten. Das vom Auftragnehmer verpflichtend zu unterhaltende Qualitätsmanagementsystem hat den Anforderungen der ÖMORM EN ISO 9001 in der jeweils geltenden Fassung oder einem gleichartigen Qualitätsmanagementsystem zu entsprechen. Sofern dies vom Auftraggeber verlangt wird, ist eine Erstmusterprüfung getrennt nach Werkstoff, Abmessungen, Funktionen und Zuverlässigkeit durchzuführen, um nachzuweisen, dass die geplanten und angewandten Fertigungs- und Prüfverfahren geeignet sind, auch unter serienmäßigen Bedingungen gleichbleibende Qualität zu erzielen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf Verlangen jederzeit Gelegenheit geben, sich in seinen Betriebsstätten über dessen Qualitätsmanagementsystem zu
informieren, um sich von der Einhaltung sowie der Wirksamkeit der genannten Maßnahmen zu überzeugen. Eventuelle zusätzliche Qualitätssicherungsanforderungen an den Auftragnehmer müssen unbedingt eingehalten werden. Unterlieferanten hat der Auftragnehmer im gleichen Umfang zu verpflichten oder mit eigenen Mitteln für die Einhaltung der entsprechenden Qualität zu sorgen.
§ 10.3 Soweit Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Auftraggebers verlangen, erklärt sich der Auftragnehmer auf Ersuchen des Auftraggebers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
§ 11 Rücktritt
§ 11.1 Der Auftraggeber hat das Recht, gegen Bezahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) in der Höhe von 10% der Vertragssumme exklusive Ust ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Ist jedoch der tatsächlich entstandene Schaden geringer, so ist lediglich dieser Betrag zu ersetzen.
§ 11.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftragnehmers entstanden sind und dieser auf Begehren von Auftraggeber weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
b) über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder der Auftragnehmer seine Leistungen eingestellt hat;
c) wenn der Auftragnehmer gegen behördliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Einkaufsbestimmungen verstößt;
d) wenn der Auftragnehmer nachteilige Handlungen gegen den Auftraggeber gesetzt hat, insb wenn er mit anderen Unternehmen gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen hat;
e) wenn der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar Mitarbeitern des Auftraggebers, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile versprochen oder zugewendet bzw Nachteile angedroht oder zugefügt hat. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Vorliegen eines der oben genannten Gründe entweder hinsichtlich des gesamten noch nicht erfüllten Vertrages, oder lediglich hinsichtlich einzelner Teile davon
zurückzutreten.
§ 11.3 Der Auftraggeber hat das Recht, bei Vorliegen jener Gründe, die sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung an den Auftragnehmer und unter Festsetzung einer Nachfrist von 14 Tagen, bei Gefahr in Verzug jedoch sofort, ohne weitere Verständigung eine Ersatzvornahme auf Risiko und Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen. Sämtliche infolge einer Ersatzvornahme entstehenden Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann solche Beträge gegen die Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen.
§ 11.4 Bei Dauerschuldverhältnissen kann Auftraggeber unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, der Auftragnehmer unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen mit Wirkung zum Monatsende kündigen. Ein Kündigungsverzicht seitens des Auftraggebers bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber, ansonsten gilt dieser als nicht wirksam vereinbart. Aus wichtigem Grund kann der Auftraggeber einen Vertrag jederzeit fristlos kündigen. Als wichtige Gründe gelten insb die unter §11.2 genannten Gründe, oder wenn der Auftragnehmer stirbt oder im Falle einer juristischen Person liquidiert wird.
§ 12 Gewährleistung
§ 12.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Fehlern bzw. Mängeln sind, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen sind und den vertraglich bedungenen Anforderungen bzw. Spezifikationen entsprechen. Mängel der Lieferung hat der Auftraggeber, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrenübergang oder Abnahme. Versteckte Mängel und Rechtsmängel können bis 24 Monate ab Erkennbarkeit des Mangels geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 UGB findet keine Anwendung). Der Auftraggeber ist nach seiner Wahl berechtigt, vom Auftragnehmer auf dessen Kosten und Gefahr die Mängelbehebung durch Verbesserung (Reparatur, Nachtrag des Fehlenden) und/oder Austausch kurzfristig zu verlangen bzw. Preisminderung geltend zu machen oder die Waren an den Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückzusenden und die Wandlung zu erklären oder Mängel selbst oder durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zu beheben oder beheben zu lassen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ausübung der Einzellieferverträge keine Rechtsverletzung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirken wird.
§ 12.2 Der Auftragnehmer sichert zu, dass alle den Lieferverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter entgegenstehen.
§ 13 Haftung / Schadenersatz
§ 13.1 Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen des Auftragnehmers, gleichgültig aus welchem Grund, werden nicht akzeptiert.
§ 13.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber wegen eines Fehlers eines vom Auftragnehmer gelieferten
Produktes in Anspruch genommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei zu stellen und uns alle Leistungen, die wir aus diesem Titel an Dritte erbringen musste, zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber in einem etwaigen Rechtsstreit mit Dritten bestmöglich zu unterstützen. Behauptet der Auftragnehmer, dass ein Fehler des von ihm gelieferten Produktes nicht vorliegt, so hat er den Beweis dafür anzutreten.
§ 14 Höhere Gewalt
Sollte eine der beiden Vertragsparteien an der Ausführung ihrer Verpflichtungen im Zuge dieses Vertrags durch Höhere Gewalt, wie z.B. Krieg, Großbrand, Sturm, Erdbeben, Überflutung oder insbesondere durch Arbeitskämpfe gehindert werden, soll die davon betroffene Partei der anderen Vertragspartei das Eintreten eines derartigen Ereignisses schnellstmöglich mittels Fax oder E-Mail anzeigen, die voraussichtliche Dauer dieses Ereignisses und der Umfang, in dem die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigt ist, soweit wie möglich bekannt geben. Die betroffene Vertragspartei ist im Falle von Höherer Gewalt nicht haftbar für etwaige Verzögerungen oder Fehler in der Ausführung ihrer Verpflichtungen; sie hat jedoch alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Vertrag so bald als möglich wieder zu erfüllen. Beide Vertragsparteien sollen mit ihren Verpflichtungen nach Beendigung des Falles der Höheren Gewalt oder nach Beseitigung der Auswirkungen umgehend fortfahren und die Fristen des Vertrags sollen entsprechend verlängert werden. Der Auftraggeber ist berechtig, für die Dauer der Störung, die vom Liefervertrag umfassten Waren aus anderen Quellen zu beziehen und dementsprechend die vertraglich vereinbarte Liefermenge ohne einer Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer zu reduzieren. Sollte die Auswirkung des Falles der Höheren Gewalt länger als 50 Tage andauern, ist der Auftraggeber berechtig, den Vertrag vorzeitig zu beenden; aus dem Umstand dieser Vertragsbeendigung kommen dem Auftragnehmer keine Schadenersatzansprüche zu.
§ 15 Gerichtsstand / Rechtswahl / Mediation
§ 15.1 Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich und örtlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz des Auftraggebers vereinbart.
§ 15.2 Rechtswahl
Für dieses Vertragsverhältnis wird die Geltung österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen des österreichischen IPRG sowie sonstiger Kollisionsnormen vereinbart.
§ 15.3. Mediation
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des
Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
§ 16 Weitere Bestimmungen
§ 16.1 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem. Inhalt und Zweck
der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
§ 16.2 Formerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages oder dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 16.3 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
§ 16.4 Subunternehmer
Der erteilte Auftrag darf ohne unsere Zustimmung weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.